Neue gesetzliche Regelungen und geänderte Förderbedingungen

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wird das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Das neue Gesetz soll die Vorgaben für die Wärmeversorgung von Gebäuden technologieoffener, flexibler und einfacher gestalten. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026.

Gleichzeitig wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 21. Juli 2026 neu ausgerichtet. Die Förderung bleibt grundsätzlich bestehen, wurde jedoch in mehreren Punkten angepasst.

Die wesentlichen Änderungen des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes sind

  • die Abkehr von der bisherigen pauschalen Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen.
  • Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten künftig mehr Wahlfreiheit bei der Wahl ihrer Heiztechnik. Neben Wärmepumpen, Fern- und Nahwärme, Biomasseheizungen und Hybridheizungen können grundsätzlich auch weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden.

Wer sich für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss allerdings die Vorgaben zur schrittweisen Erhöhung klimafreundlicher Brennstoffanteile beachten. Diese sogenannte „Biotreppe“ sieht ab 2029 steigende Anteile beispielsweise von Biomethan, Bioheizöl oder biogenen Brennstoffen vor:

Bestehende Gas- und Ölheizungen

Für bereits eingebaute Heizungen gelten ebenfalls Änderungen. Bestehende Gas- und Ölheizungen dürfen grundsätzlich weiter betrieben werden. Ein generelles Betriebsverbot für ältere Heizungen entfällt und Reparaturen bleiben möglich. 

BEG-Förderung 2026: Die neue Gebäudeförderung

Auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde neu ausgerichtet. Die Grundstruktur bleibt dabei erhalten:

Die KfW ist weiterhin für die Heizungsförderung zuständig.
Das BAFA fördert weiterhin weitere energetische Einzelmaßnahmen, beispielsweise an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik und bei der Heizungsoptimierung.

Die bislang grundsätzlich förderfähigen Heizsysteme bleiben erhalten. Fossile Heizungen selbst werden jedoch weiterhin nicht über die BEG gefördert. Bei Hybridheizungen ist grundsätzlich nur der erneuerbare Anteil förderfähig.

Die Heizungsförderung berücksichtigt künftig stärker die Einkommenssituation der Antragsteller. Zusätzlich wird die Förderung für Familien durch einen Kinderzuschlag erweitert.

Förderfähige Kosten werden schrittweise reduziert (Degression):

  • Die maximal förderfähigen Kosten für den Heizungstausch werden von bisher 30.000 Euro auf zunächst 28.000 Euro für die erste Wohneinheit reduziert.
  • Dieser Förderdeckel wird anschließend schrittweise weiter abgesenkt. Die Reduzierung erfolgt jeweils um 750 Euro pro Halbjahr.
  • Bei Mehrfamilienhäusern gelten entsprechend gestaffelte Kostenobergrenzen abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten.

iSFP-Bonus: Neue Mindestinvestition

  • Der bisherige 5-prozentige iSFP-Bonus bleibt grundsätzlich erhalten. Die Voraussetzungen wurden jedoch verschärft.
  • Der Bonus wird ab dem 21. Juli 2026 erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt. Wichtig: Die zusätzlichen 5 Prozent werden nur auf den Teil der förderfähigen Kosten gewährt, der über 30.000 Euro liegt.

Wegfall des EE-Bonus bei der systemischen Sanierung

  • Bei der Sanierung zum Effizienzhaus entfällt der bisherige Bonus für die Erneuerbare-Energien-Klasse (EE-Klasse).
  • Die EE-Klasse wird künftig zum Standard. Gleichzeitig werden die förderfähigen Ausgaben in der BEG-Wohngebäudeförderung in der Grundstufe von bisher 120.000 Euro auf 150.000 Euro je Wohneinheit angehoben.

Tilgungszuschüsse werden abgesenkt

  • Die Tilgungszuschüsse der BEG-Wohngebäude- und BEG-Nichtwohngebäudeförderung werden grundsätzlich um 10 Prozentpunkte abgesenkt. Gleichzeitig sollen die Möglichkeiten für vergünstigte Finanzierungskonditionen stärker genutzt werden.

„Worst first“: Förderung besonders schlechter Gebäude

  • Die neue Förderung setzt einen stärkeren Schwerpunkt auf energetisch besonders ineffiziente Gebäude.
  • Der sogenannte Worst-Performing-Building-Bonus (WPB-Bonus) wird deshalb ausgeweitet. Ab dem 1. Quartal 2027 soll der Bonus auch bei bestimmten energetischen Einzelmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen an der Gebäudehülle, eingesetzt werden können.
  • Auch die Förderung der seriellen Sanierung wird ausgeweitet. Der SerSan-Bonus wird künftig auch bei seriellen Sanierungen auf die Effizienzhaus-Stufe 70 EE gewährt. Außerdem kann der Bonus mit dem WPB-Bonus kombiniert werden.